Füße stehen in am Boden liegenden Hoola-Hoop-Reifen (Foto: HKI Erlangen).

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Herz-Kreislauf-Initiative am Herzzentrum der Universität Erlangen-Nürnberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Erlangen. Er wurde am 30.09.1987 gegründet und ist im Vereinsregister am Amtsgericht Fürth unter der Nummer VR 20860 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Prävention und Rehabilitation von Herz- und Kreislauferkrankungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand angemessene Vergütungen erhalten. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Einzelheiten sind unter § 6 Abs. 2 bis 4 geregelt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter a bis c.
2. Aufnahme und Betreuung der Vereinsmitglieder erfolgen in Zusammenarbeit mit der Medizinischen Klinik II / Kardiologie und Angiologie.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des jeweiligen Kalenderhalbjahres, in dem die Erklärung beim Verein eingegangen ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Wird Einstimmigkeit nicht erzielt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
c) mit dem Todestag.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse/E-Mailadresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
6. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es soll mindestens folgenden Inhalt haben: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
9. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.
10. Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach den Regeln der Absätze 1 und 3 einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Absätze 5 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer.
Zur Vertretung des Vereins berechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder b) bis d) gemeinsam. Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand einstimmig gibt.
2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wahl erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand kann Beisitzer ernennen und mit ihnen entgeltliche Dienstverträge abschließen oder ihnen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zahlen.
4. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 7 Datenschutz

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten. Den Umfang, ihre Weitergabe an Dachverbände und Vertragspartner sowie die Löschung regelt eine Datenschutzrichtlinie. Die Datenschutzrichtlinie wird durch den Vorstand beschlossen.

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und Aufnahmegebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die betreuenden Ärzte, Übungsleiter sowie Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Universitätsbund Erlangen-Nürnberg e. V. (Schlossplatz 4, 91054 Erlangen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Deutsche Herzstiftung (Vogtstr. 50, 60322 Frankfurt), zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Herzmedizin.

§ 10 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Juli 2021 geändert. und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.